Nittel V [71025]

Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1

Zust. Dienststelle: DLR Mosel mit Dienstsitz: Trier

 
© Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel
 
Diese Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt gemacht in dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell und im Trierischen Volksfreund.

Öffentliche Bekanntmachung


Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Nittel V, Landkreis Trier-Saarburg;

Widerruf der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG, die mit Flurbereinigungsbeschluss vom 28.12.2007 bekanntgegeben wurde


1. Widerruf (§ 49 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236))


Hiermit wird die in den Flurbereinigungsgemeinden und den angrenzenden Gemeinden öffentlich bekanntgemachte und unter I. Nr. 4 mit Flurbereinigungsbeschluss vom 28.12.2007 (Az.: 71025) angeordnete Veränderungssperre im Flurbereinigungsverfahren Nittel V widerrufen.


2. Sachverhalt

Am 28.12.2007 wurde das Flurbereinigungsverfahren Nittel V angeordnet, um den Weinbaubetrieben durch Erhalt von zusammenhängenden Weinbergflächen in den Kern- und Hauptlagen eine Zukunftsperspektive zu schaffen und zu erhalten, um die in den Randzonen oder Nebenlagen brachfallenden Weinbergsflächen einer anderen extensiven Nutzung zuzuführen und somit eine nachhaltige Schädigung des Landschaftsbildes zu verhindern und um die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopsystemen zu realisieren.
Es handelt sich um ein sogenanntes Gesamt- oder Stammverfahren, das in der Regel für die gesamte Rebfläche einer Gemarkung angeordnet wird. Aus einem solchen Stammverfahren werden zu gegebener Zeit einzelne Teilabschnitte als eigenständige Verfahren abgetrennt und in zeitlichen Abständen von ca. 3 bis 5 Jahren bearbeitet. Hintergrund ist, dass sich die Kosten für die Eigentümer und die Ertragsausfälle für die Bewirtschafter in erträglichen Grenzen halten, da die Rebflächen einer Gemeinde nicht als Ganzes neu geordnet, sondern in einzelne Abschnitte aufgeteilt und über einen längeren Zeitraum bearbeitet werden. Zu diesem Zweck beschließt die Gemeinschaft aller Eigentümer und Bewirtschafter von Weinbergsflächen einer Gemeinde (Aufbaugemeinschaft) in einer Mitgliederversammlung einen sogenannten Aufbauplan, in dem die zeitliche und räumliche Abfolge der einzelnen neu anzulegenden Weinbergsflächen festgelegt wird. Rechtsgrundlage für die Aufbaugemeinschaft ist das Weinbergsaufbaugesetz des Landes Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 1953 (GVBl. S. 54, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.10.1999, GVBl. S. 325). Die Aufbaugemeinschaft unterliegt nicht der Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde. Die Abfolge der einzelnen Flurbereinigungsabschnitte orientiert sich jedoch am Aufbauplan.

Mit dem Anordnungsbeschluss wurde unter I. Nr. 4 eine Veränderungssperre mit folgendem Text angeordnet und öffentlich bekanntgemacht:

4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung

Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die fol­genden Einschränkungen:

4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereini­gungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ord­nungs­gemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Auch die Rodung von Rebland und die Neu­anpflanzung mir Reben bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbe­hörde. Die Bestimmungen des Weinbergsaufbaugesetzes bleiben unberührt.

4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anla­gen dürfen, unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, herge­stellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

4.3 Obstbäume, Beerensträucher, Baumgruppen, einzelne Bäume, Hecken Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit lan­des­kulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschafts­pflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbe­hörde be­sei­tigt werden.

4.4 Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses an bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung über­steigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde; die Zu­stimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt wer­den (§ 85 Nr. 5 FlurbG).


3. Begründung

Die Veränderungssperre vom 28.12.2007 wird unter den Voraussetzungen des § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom 23.12.1976, (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487) i. V. m. § 49 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) widerrufen. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür liegen vor.

Die Veränderungssperre mit Erlaubnisvorbehalt nach § 34 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) gewährt oder begründet den davon betroffenen Grundstückseigentümern kein Recht oder rechtlich erheblichen Vorteil. Sie soll vielmehr gewährleisten, dass die Flur­be­rei­nigungsbehörde durch etwaige in § 34 FlurbG aufgezählte Maßnahmen der Grund­stücks­eigentümer nicht in ihrer Planung und der Gestaltung der Abfindung beeinträchtigt wird. Sie stellt insofern eine verfassungsrechtlich zulässige Eigentumsbindung dar. Daher wird sie grundsätzlich mit Anordnung des Flurbereinigungsbeschlusses erlassen.

Das Flurbereinigungsverfahren Nittel V ist jedoch als sogenanntes Stammverfahren angeordnet worden. Im Rahmen eines solchen Stammverfahrens werden im Abstand von ca. 3 bis 5 Jahren einzelne Teilbereiche herausgelöst und als eigenständige Verfahren bearbeitet. Damit sollen die Kosten für die Eigentümer und die Ertragseinbußen für die Bewirtschafter möglichst vertretbar gehalten werden. Dies wird erreicht, indem die Rebflächen einer Gemeinde nicht komplett neu geordnet, sondern in separate Abschnitte aufgeteilt und über einen längeren Zeitraum hinweg bearbeitet werden.

Bei dieser besonderen Verfahrensgestaltung ist aufgrund der abschnittsweisen Bearbeitung des Verfahrensgebiets eine Veränderungssperre für das gesamte Gebiet im Hinblick auf die mit der Veränderungssperre verfolgte planerische Zielsetzung nicht erforderlich. Etwaigen durch die Grundstückseigentümer vorgenommenen Änderungen, welche unter § 34 FlurbG fallen würden, kann auch bei Anordnung des jeweiligen Abschnitts planerisch begegnet werden. Ferner löst die Abtrennung der Abschnittsverfahren nach § 8 Abs. 2 FlurbG als ein selbstständiges Flurbereinigungsverfahren eine erneute Veränderungssperre aus. Eine Veränderungssperre vor der Abtrennung ist auch aus diesem Grund nicht geboten. Daher ist es ausreichend, die Veränderungssperre zeitgleich mit der Anordnung des jeweiligen Abschnittsverfahrens zu erlassen.

Ferner liegt kein Ausschluss des Widerrufs nach § 49 Abs. 1 VwVfG vor. Insbesondere wäre die erneute Anordnung der Veränderungssperre bei Abtrennung der einzelnen Abschnitte nicht inhaltsgleich im Sinne der Vorschrift. Der Wegfall der Veränderungssperre durch den Widerruf löst aufgrund der Möglichkeit der Flurbereinigungsbehörde, den Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zu wählen, keine sofortige Pflicht zum Neuerlass einer solchen aus.

Danach sind die Voraussetzungen für den Widerruf gegeben. Unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist ein Widerruf im vorliegenden Fall auch geboten. Insbesondere dürften die Eigentümer der betroffenen Flurstücke ebenfalls ein Interesse daran haben, dass sie weiterhin ohne Zustimmungserfordernis der Flurbereinigungsbehörde, die in
§ 34 Abs. 1 FlurbG aufgezählten Veränderungen an ihren Grundstücken vornehmen können.

Daher war die Veränderungssperre nach § 34 FlurbG gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG zu widerrufen.

Fußnote:
1vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). Hierbei sind beson­dere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite für das Dienstleis­tungs­zentrum Ländlicher Raum unter https://www.dlr.rlp.de/DLR-RLP/SERVICE/Elektronische-Kommunikation und für die ADD unter https://add.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ ausgeführt sind.

Rechtsbehelfsfristen werden mit dieser Veröffentlichung nicht in Gang gesetzt.
Die Rechtsmittelfristen richten sich nach den öffentlichen Bekanntmachungen.

Hinweis:
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter
www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.


DLR Mosel

Trier, den 30.01.2025

Im Auftrag

Gez. Torben Alles

letzte Aktualisierung: 01/30/2025
 

1. Verfahrensgebiet
2. Ziele des Verfahrens
3. Verfahrensablauf
4. Bekanntmachungen
5. Karten
6. Vorstand der TG
7. Mitarbeiter des DLR Mosel in Trier
8. Verfahrensdaten
9. Verfahrensbilder
10. Formulare und Merkblätter

 
1. Verfahrensgebietoben
 
 
Verfahrenskarte:  download
 
2. Ziele des Verfahrensoben
 
Das ländliche Bodenordnungsverfahren in der Gemeinde Nittel der Verbandsgemeinde Konz mit einer Verfahrensfläche von ca. 200 ha umfasst Flächen der Gemarkung Nittel und Köllig und hat zum Ziel, der ungeordneten Flächenaufgabe im Weinbau entgegenzuwirken und arrondierte Rebflächenareale in der traditionellen WeinKulturLandschaft Mosel zu erhalten.

Aufgrund der Ergebnisse der Informationsversammlung und der Zustimmung des Rates der Ortsgemeinde Nittel haben die betroffenen Grundstückseigentümer die Durchführung eines ländlichen Bodenordnungsverfahrens gewünscht. Der Einleitungsbeschluss wurde vom zuständigen Dienstleistungszentrum (DLR) Mosel, mit Datum vom 28. Dezember 2007 erlassen.

Mit den Maßnahmen eines modernen Flächenmanagements werden darüber hinaus weitere Ziele verfolgt, insbesondere
- die Senkung der Bewirtschaftungs- und Produktionskosten
- die Verbesserung des Fremdenverkehrs und der Umweltverhältnisse
- die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopsystemen
- die Regelung der Pacht- und Eigentumsverhältnisse incl. der Neuvermessung des gesamten
Verfahrensgebietes
- notwendigen Ausbau- und Planierungsmaßnahmen.
 
3. Verfahrensablaufoben
 
Einleitende Informationen 06/12/2007
Anordnungsbeschluss 12/28/2007
Wahl des Vorstandes der TG 12/02/2008
Feststellung der Wertermittlung
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
Planwunschtermin
Allgemeiner Besitzübergang
Bekanntgabe des Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsplanes
Eintritt des neuen Rechtszustandes
Berichtigung der öffentlichen Bücher
Schlussfeststellung
 
4. Bekanntmachungenoben
 
Durch die Internet-Veröffentlichungen werden keine Rechtsmittelfristen begründet, maßgebend hierfür sind die Bekanntmachungen in den offiziellen Bekanntmachungsorganen der betroffenen Kommunen!
 
Flurbereinigungsbeschluss vom 28.12.2007
Einladung zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
der Flurbereinigung Nittel V
Teilungsbeschluss vom 18.10.2011
Anordnung geringfügiger Änderung des Flurbereinigungsgebietes
Signalisierung von Vermessungspunkten
Aufhebung der Meldepflicht wegen der Signalisierung von Vermessungspunkten
(eingestellt am 03.04.2014)
Teilungsbeschluss vom 13.11.2014
(eingestellt am 13.11.2014)
IV. Änderungsbeschluss vom 24.02.2016
(eingestellt am 26.02.2016)
Widerruf der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG
(neu eingestellt am 30.01.2025)
 
5. Kartenoben
 
Gebietsabgrenzung:
© Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel
 
6. Vorstand der TGoben
 
Vorsitz der TG:
Franz-Josef Kohn
Anschrift:
Kirchenweg 14, 54453 Nittel
Telefon:
06584 / 7142
Email:
sonstige Mitglieder:
Apel Harald
Hein Peter
Michaeli Werner
Beck Hans Walter
Sonntag Thomas
Hemmerling Michael
Frieden Horst
Lautem Peter
Weber Hans-Leo
 
©
 
7. Mitarbeiter des DLR Mosel in Trieroben
 
zuständige Abteilung:
Landentwicklung/Ländliche Bodenordnung
Anschrift:
54295 Trier, Tessenowstrasse 6
Email:
dlr-Mosel@dlr.rlp.de
 
Gruppenleitung:
Liefgen, Simon
Sachgebietsleitung Planung und Vermessung:
Sachgebietsleitung Verwaltung:
Sachgebietsleitung Landespflege:
Sachgebietsleitung Bau:
 
Die örtliche Bauleitung und das Kassenwesen liegen in der Zuständigkeit des VTG
 
8. Verfahrensdatenoben
 
Verfahrensart:
Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1
Verfahrensgröße:
123 ha
Anzahl der Ordnungsnummern (Eigentumsverhältnisse):
269
Kosten:
Finanzierung:
Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift über die Förderung von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgsetz ergibt sich im Flurbereinigungsverfahren Nittel V (WG) eine Bezuschussung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Höhe von 75 v.H., sodass der von den Beteiligten des Flurbereinigungsverfahren zu leistende Eigenanteil lediglich 25 v.H. beträgt.
beteiligte Gemeinden:
Nittel
 
9. Verfahrensbilderoben
 

© DLR
 


www.landentwicklung.rlp.de




10. Formulare und Merkblätter



Formulare - Merkblätter zum Ausfüllen und Ausdrucken

Planwunschtermin
Merkblatt Dauergrünland
Zustimmungserklärung der Eigentümer zur Aufteilung gemeinschaftlichen Eigentums
Vermessung und Abmarkung in Flurbereinigungsverfahren
Antrag auf Abmarkung
Vollmacht
Erklärung